Einführung in das Baurechtsgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 53. Wesensmerkmale des Baurechts
3.1. Durchbrechung des Grundsatzes „superficies solo cedit“
Das österreichische Sachenrecht folgt grundsätzlich dem aus dem römischen Recht stammenden Prinzip „superficies solo cedit“ . So lautet § 297 ABGB:
„Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.“
Dieser Grundsatz, dass ein Grundstück und das auf oder unter dem Grundstück befindliche Bauwerk bzw alle mit der Liegenschaft dauerhaft verbundenen Sachen ein und denselben Eigentümer haben müssen, wurde in vielen Rechtsordnungen übernommen. Motiv dafür ist, dass ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich als ein unselbständiger und sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft angesehen wird und somit das Eigentum a...