Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 1207. Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung
7.1. Vorstellung gegen Mandatsbescheide
7.1.1. Allgemeines
Die Vorstellung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs 1 AVG (siehe Kapitel 5.3.2.). Es handelt sich um ein remonstratives Rechtsmittel, dh, dieselbe Behörde, die den Bescheid erlassen hat, muss auch über die Vorstellung entscheiden.
7.1.2. Frist, Form und Einbringungsstelle
Die Frist für die Erhebung der Vorstellung beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Erlassung des Mandatsbescheides zu laufen und ist dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergeben wurde und an die richtige Behörde adressiert ist (siehe Kapitel 3.).
Die Vorstellung ist schriftlich bei der Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, einzubringen. Diese hat auch das weitere Verfahren zu führen. Die Vorstellung muss nicht begründet werden. Es genügt, wenn der bekämpfte Mandatsbescheid bezeichnet wird. Fehlt diese Bezeichnung, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erteilen.
7.1.3. Verfahren über die Vorstellung
Sofern die Vorstellung nicht zurückzuweisen oder unzulässig ist, hat die Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen nach E...