Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 545. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
5.1. Allgemeines
Das verwaltungsbehördliche Verfahren gliedert sich grundsätzlich in drei Abschnitte:
Einleitungsverfahren,
Ermittlungsverfahren und
Erledigungsverfahren.
In jedem Verwaltungsverfahren hat eine Verfahrenseinleitung und Verfahrenserledigung zu erfolgen. Grundsätzlich ist auch ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dieses kann in bestimmten Fällen jedoch entfallen. So können Bescheide, mit denen die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab erfolgt, oder Bescheide, mit denen wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen verfügt werden, auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden (sog Mandatsbescheide, siehe Kapitel 5.3.2.). Der Entfall des Ermittlungsverfahrens ist auch bei Ladungsbescheiden vorgesehen und darüber hinaus bei jenen Fällen, bei denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist.
5.2. Das Einleitungsverfahren
Das AVG enthält keine abschließende Regelung über die Einleitung des Verwaltungsverfahrens. Grundsätzlich kann ein Verwaltungsverfahren
durch Antrag oder
von Amts wegen
eingeleitet werden.
Sehen die Verwaltungsvorschriften ein...