Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 1472. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BgBl. I Nr. 38/2011
1. Teil
Allgemeiner Teil
1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgese...