Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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80. Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Seit erfolgte die vollständige Öffnung des Arbeitsmarktes für Bürger der so genannten „EU-8-Staaten“ - Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Um bei dieser Grenzöffnung und dem möglichen größeren Zugang von Arbeitskräften aus den benachbarten Ländern ein Lohn- oder Sozialdumping hintan zu halten, hat das Parlament das so genannte Lohn-Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz beschlossen (BGBl. I Nr. 24/2011).
Es sieht unter anderem vor, bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Kompetenzzentrum für Lohnkontrollen einzurichten, und verpflichtet die Unternehmen verstärkt zur Mitwirkung bei Überprüfungen. Gleichzeitig werden die Strafdrohungen verschärft. Damit sollen nicht nur Arbeitnehmerrechte gesichert, sondern, wie es in den Erläuterungen heißt, auch unfaire Wettbewerbsbedingungen vermieden werden.
80.1. Inhalt des Gesetzes
Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns für nach Österreich überlassene oder entsandte Arbeitnehmer/innen durch die Wiener Gebietskrankenkasse (als Kompetenzzentrum LSDB), im Baubereich auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Erfordernis der Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache bei Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen.
Strafanzeigen bei Unterschreitung des Grundlohns im Inlandsbereich durch den zuständigen Krankenversicherungsträger, im Baubereich auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
S. 90Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes für die Fälle der Weigerung eines Unternehmens, an der Kontrolle im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und bei Nichtbereithalten der Unterlagen.
Schaffung eines Verwaltungsstraftatbestandes bei Unterschreitung des Grundlohns.
Maßnahmen zur Sicherstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Vollzugs einer Verwaltungsstrafe.
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hat hauptsächlich Änderungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes vorgenommen. Die wichtigsten Bestimmungen daraus sind:
80.2. Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen - deutsche Sprache
Arbeitgeber haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(einsatz)ort bereitzuhalten.
Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten bestellt, so trifft die Verpflichtung diesen. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den Beschäftiger, wobei der Überlasser dem Beschäftiger die Unterlagen bereitzustellen hat.
80.3. Kompetenzzentrum LSDB
Für die Kontrolle des dem nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien wird die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) eingerichtet.
Nach Weisung des Bundesministers für Arbeit, Soziales hat das Kompetenzzentrum folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Erhebungsergebnisse der Organe der Abgabenbehörden,
Ersuchen an die Organe der Abgabenbehörden, konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen durchzuführen,
Erstattung von Strafanzeigen
S. 91Führung der Verwaltungsstrafevidenz und Auskunftserteilung
Wahrnehmung der Parteistellung und der damit verbundenen Berechtigungen.
Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der entsprechende Grundlohn nicht geleistet wurde, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen.
80.4. Erhebungen zur Kontrolle des Grundlohns
Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, zur Kontrolle des zuständigen Grundlohns erforderliche Erhebungen durchzuführen und
die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie
in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen.
Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen desselben konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen durchzuführen.
80.5. Strafbestimmungen
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht bei Verwaltungsübertretungen Geldstrafen von € 500,- bis € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 1.000,- bis € 10.000,- vor.
Bei Verweigerung der Einsichtnahme oder Übermittlung von Unterlagen kann die Bezirksverwaltungsbehörde Strafen von € 500,- bis 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 1.000,- bis 10.000,- verhängen.
Ausländische Arbeitgeber haben mit diesen Strafen auch dann zu rechnen, wenn sie den Zutritt zu Betriebsstätten, Baustellen usw. verweigern oder die erforderlichen Lohnunterlagen nicht bereithalten.
Bei Unterentlohnung von max. drei Arbeitnehmern drohen Strafen in Höhe von € 1.000,- bis 10.000,- pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 2.000,- bis 20.000,-). Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, erhöhen sich die Strafen auf € 2.000,- bis 20.000,- pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall € 4.000,- bis 5.000,-).
Wegen Unterentlohnung von mehr als drei Arbeitnehmern oder wegen wiederholter Unterentlohnung rechtskräftig bestrafter ausländischer Arbeitgeber wird die Ausübung ihrer Tätigkeit im Inland für mindestens ein Jahr untersagt. Werden sie trotzdem tätig, drohen Strafen in Höhe von € 2.000,- bis 20.000,-.
Unter den nachstehenden Bedingungen kann von einer Anzeige bzw. Bestrafung abgesehen werden:
S. 92Die Unterschreitung des Grundlohnes ist nur gering oder das Verschulden des Arbeitgebers ist als geringfügig anzusehen,
dem Arbeitnehmer wird die Differenz auf das zustehende Entgelt, also nicht nur die Differenz auf den zustehenden Grundlohn, innerhalb einer festgesetzten Frist nachbezahlt und
die Überschreitung des Grundlohnes ist erstmalig erfolgt.