Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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21. Beschäftigungsbewilligung
Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Ein Ausländer darf, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein, eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen „Niederlassungsnachweis“ besitzt.
In § 4 AuslBG finden sich die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Beschäftigungsb...