Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 12711. Arbeitsstiftungen
11.1. Grundsätzliches
Maßnahmen der Arbeitsstiftung sind bei einem Personalabbau in größerem Umfang im Regelfall Teil eines (in Form einer Betriebsvereinbarung festgelegten) betrieblichen Sozialplanes und können vom AMS mit Bescheid gemäß § 18 Abs 6 bis 9 AlVG anerkannt werden. Dies hat für die Teilnehmer zur Folge, dass sich gemäß § 18 Abs 5 AlVG die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert. Weiters können Maßnahmen der Arbeitsstiftung gemäß § 32 Abs 3 iVm AMSG vom AMS gefördert werden.
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf so genannte Outplacementstiftungen (das sind Stiftungen, die auf Initiative eines oder mehrerer Unternehmen, die von einem größeren Personalabbau betroffen sind, ins Leben gerufen werden). Auf Implacementstiftungen (Stiftungen zur Qualifizierung der Teilnehmer zur Abdeckung eines größeren Personalbedarfs eines Arbeitgebers) wird entsprechend der Themenstellung dieses Buches nicht eingegangen.
11.2. Arten von Stiftungen
Folgende Formen von Arbeitsstiftungen werden unterschieden:
Unternehmensstiftung: Arbeitsstiftung, die von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen bei größerem Personalabbau bereitgestellt wird. Werden mehr als 250 potenzielle Teilnehmer einbezogen, ist jedenfalls eine...