Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 13312. Förderungen des AMS
12.1. Einleitung
Dieses Kapitel gibt in Entsprechung der in diesem Buch behandelten Themenstellung einen Überblick (bloß) über diejenigen Förderungen und sonstigen Leistungen des AMS, die im Zusammenhang mit Ausbildungen oder Umstrukturierungen (iwS) zuerkannt werden können.
12.2. Qualifizierungsförderung für Beschäftigte in Kurzarbeit
Diese Förderung können Arbeitgeber erhalten, die eine Qualifizierungsbeihilfe beziehen (weil Arbeitnehmer im Rahmen einer Kurzarbeitsvereinbarung mindestens 16 Ausfallstunden für Qualifizierungsmaßnahmen verwenden). Das Begehren muss zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme bei der zuständigen AMS-Landesgeschäftsstelle eingebracht werden.
Die Höhe der Förderung beträgt 60 % (im Burgenland 75 %) der mit der Qualifizierungsmaßnahme verbundenen Kursgebühren, maximal jedoch € 10.000 pro Teilnehmer und Maßnahme.
12.3. Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Ausgenommen von dieser Förderung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien oder radikale Vereine. Andere Arbeitgeber können bei Vorlage eines Bildungsplanes für folgende Personen eine Förderung erhalten:
Arbeitnehmer ab 45 Jahren,
Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule,
Wiedereinsteiger,
Arbeitnehmer unter 45 Jahren im Rahmen von Productive-Aging-Konzepten in Qualifizierungsverbünden,
die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (oder in Elternkarenz) befinden.
Nicht förderbar sind:
Arbeitnehmer, die gleichzeitig Unternehmenseigentümer sind,
Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe,
Arbeitnehmer in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis (Beamte oder definitiv gestellte Arbeitnehmer),
Lehrlinge,
überlassene Arbeitnehmer von gewerblichen Arbeitskräfteüberlassern, für die der KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung gilt.
S. 134Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch den Arbeitgeber in Absprache mit den Arbeitnehmern. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes ausbezahlt, wenn das AMS die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einstuft und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme eingebracht wird.
Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der Kursgebühren, im Falle der Förderung von Frauen ab 45 Jahren drei Viertel der Kursgebühren. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt € 10.000 pro Teilnehmer und Maßnahme.
12.4. Qualifizierungsberatung für Betriebe
Die Qualifizierungsberatung für Betriebe richtet sich an Arbeitgeber mit bis zu 50 Beschäftigten, ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien sowie radikale Vereine.
Finanziert werden Beratungsleistungen zur Unterstützung der Personalentwicklung in Betrieben. Stellt sich im Zuge der Beratung heraus, dass eine kurzfristige Qualifizierung der Arbeitnehmer kein adäquates arbeitsmarktpolitisches Mittel bildet, kann sich die (weitere) Beratung auch auf folgende Themen beziehen:
Personalmanagement,
Arbeitsorganisation,
Mobilität,
Arbeitszeit,
Productive Ageing/betriebliche Gesundheitsförderung,
Diversity.
Die maximale Dauer der (für den Arbeitgeber kostenlosen) Beratung beträgt drei Tage.
12.5. Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden
Die Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden setzt voraus, dass sich
mindestens drei Betriebe zusammenschließen und
mindestens 50 % der beteiligten Betriebe KMUs sind.
Als KMUs gelten Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen,
einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens € 43 Mio aufweisen und
S. 135sich zu höchstens 25 % im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen befinden, welche keine KMUs sind.
Die Beratung umfasst die Unterstützung
beim Aufbau eines Netzwerkmanagements, in das jeder beteiligte Arbeitgeber einen Vertreter entsendet,
bei der Festlegung von Verbundstatuten, um die Ziele, die Verantwortung und die Koordination im Netzwerkmanagement zu regeln,
bei der Erarbeitung eines Productive-Ageing-Konzeptes bei allen beteiligten Arbeitgebern,
bei der Erstellung eines Qualifizierungsprogramms im Rahmen des Productive-Ageing-Konzeptes.
Die maximale Dauer der Beratung beträgt je beteiligtem Unternehmen fünf Tage, sind mindestens 50 % der beteiligten Unternehmen Kleinstbetriebe (= Betriebe mit weniger als fünf Arbeitnehmern), sechs Tage.
12.6. Flexibilitätsberatung für Betriebe
Die Flexibilitätsberatung für Betriebe richtet sich an Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, deren betriebliche Entwicklung durch Phasen von Kapazitätsschwankungen, Suchprozessen oder Freisetzungen geprägt ist oder die mit massiven Auftragsrückgängen konfrontiert sind. Die Beratung wird von vom AMS beauftragten Beratungsunternehmen durchgeführt.
Folgende Themen können Gegenstand der Beratung sein:
Klärung der aktuellen Situation,
Erstellung von Ausbildungsplänen im Rahmen von Kurzarbeit,
kurzfristige personalwirtschaftliche Maßnahmen zur Kapazitätsanpassung,
Anpassung der Organisationsstrukturen,
Anpassung des Qualifikationsportfolios,
Stärkung der über- und innerbetrieblichen Mobilität der Arbeitnehmer,
Flexibilisierung der Arbeitszeit,
Einsatz von flexiblen Belegschaftsgruppen,
Productive Ageing, Frauenförderung und Diversity Management.
Die maximale Dauer der (für den Arbeitgeber kostenlosen) Beratung beträgt:
Erstgespräch: 1 Beratungstag
Für die Klärung der Ist-Situation: 5 Beratungstage
Für die Durchführung der Beratung: 8 Beratungstage bzw 9 Beratungstage im Falle der Beratung über innerbetriebliche Frauenförderungsmaßnahmen.
12.7. Steuerrechtliche Besonderheiten
Förderungen gelten gemäß § 34 Abs 8 AMSG nicht als Entgelt iSd UStG. Weiters sind Beihilfen nach dem AMSG oder AMFG gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG vonS. 136 der Einkommensteuer befreit. Für die steuerrechtliche Beurteilung solcher Förderungen/Beihilfen ist daher zunächst einmal wesentlich, ob diese an den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausbezahlt wird. Erhält der Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen, die er für Arbeitnehmer verwendet bzw verwenden muss, liegt bei den Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird eine Beihilfe/Förderung hingegen direkt an den Arbeitnehmer gezahlt, ist sie bei diesem steuerfrei und fällt nicht unter § 3 Abs 2 EStG (Hochrechnung). Eine an den Arbeitgeber ausgezahlte Förderung/Beihilfe ist bei diesem steuerfrei (für sie ist also keine Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu zahlen).
Gemäß § 20 Abs 2 EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung betrifft ua Ausgaben iZm steuerfreien Beihilfen (zB Lohn, Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten). Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender Förderungszweck (Einstellung einer Ersatzkraft) verwirklicht wird. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss/die Beihilfe nur bei Beschäftigung einer Person gewährt wird. So kommt es zB bei einer Beihilfe nach dem Solidaritätsprämienmodell zu keiner Aufwandskürzung. Zu einer Aufwandskürzung kommt es hingegen zB bei Zuschüssen zu Schulungs- und Ausbildungskosten, weil damit kein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird. Gleiches gilt für Beihilfen bei Kurzarbeit und Kurzarbeit mit Qualifizierung. Altersteilzeitgeld führt nach der derzeitigen Rechtslage zu einer Aufwandskürzung, da keine Ersatzkraft (mehr) eingestellt werden muss.
12.8. AMS-Weiterbildungsdatenbank
Die AMS-Weiterbildungsdatenbank (http://www.ams.at/weiterbildung/) enthält umfassende Informationen sowohl der Weiterbildungsinstitutionen als auch der angebotenen Kurse, Seminare und Lehrgänge. Broschüren zum Thema „Weiterbildung“ können unter http://www.ams.at/broschueren/ downgeloadet werden.