Andreas Gerhartl

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension

1. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1662-9

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Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension (1. Auflage)

S. 535. Bildungskarenz und Karenz bei Ersatzkraftbeschäftigung

5.1. Einleitung

Bei bestimmten, in §§ 11 und 12 AVRAG geregelten Karenzierungen räumt das AlVG dem karenzierten Arbeitnehmer einen Anspruch auf finanzielle Leistungen des AMS (Weiterbildungsgeld) ein. Überdies wird in diesem Kapitel die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Ausbildungskosten zu ersetzen, behandelt.

5.2. Bildungskarenz

5.2.1. Voraussetzungen

Eine Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Voraussetzung ist bei Vereinbarungen zwischen dem und dem eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens sechs Monaten. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden. Bei der Vereinbarung einer Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger BetrR eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassu...

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