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Die Hinzurechnungsbesteuerung in mehrstufigen Beteiligungsketten
Der durch das ATAD-UmsG neu gefasste § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG qualifiziert Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG unter den dort genannten Voraussetzungen nunmehr als passive Einkünfte i.S.d. AStG.Hieraus ergeben sich in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen situativ Verschärfungen für multinationale Unternehmen. Der vorliegende Beitrag zeigt anhand eines Praxisbeispiels die Auswirkungen der Neuregelungen auf die benannten Strukturen. Hierzu wird der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung dem Regelungsregime der HZB gegenübergestellt. Abschließend werden durch die Verfasser mögliche Ansätze diskutiert, um etwaigen Spannungsfeldern in späteren Betriebsprüfungen proaktiv entgegenzuwirken.
Der durch das ATAD-UmsG neu gefasste § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG qualifiziert Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG unter den dort genannten Voraussetzungen nunmehr als passive Einkünfte i.S.d. AStG.Hieraus ergeben sich in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen situativ Verschärfungen für multinationale Unternehmen. Der vorliegende Beitrag zeigt anhand eines Praxisbeispiels die Auswirkungen der Neuregelungen auf die benannten Strukturen. Hierzu wird der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung dem Regelungsregime der HZB gegenübergestellt. Abschließe...