Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 31240. Rechtsstellung der Mitglieder des BR
40.1. Ehrenamt
Das Mandat des Mitglieds des BR ist ein Ehrenamt (§ 115 Abs 1 ArbVG). Das Mitglied des BR darf daher aus seinem Mandat keinen Vorteil ziehen. Es dürfen ihm für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Die Gewährung einer „Funktionszulage“ für die Ausübung der BR-Tätigkeit wäre daher unzulässig. Falls dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder eine entsprechende faktische Übung vorliegt, handelt es sich um unzulässige Regelungen, die keine Verpflichtungswirkung haben können, weil sie gegen die absolut zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 115 Abs 1 ArbVG verstoßen. Derartige Mehrleistungen kann der AG jederzeit auf das gesetzliche Maß herabsetzen. Bisherige rechtswidrige Zusatzleistungen können bei Gutgläubigkeit des BR-Mitglieds nicht mehr zurückverlangt werden (, Arb 11.005). Mangels gutgläubigem Verbrauch ist jedoch eine bereicherungsrechtliche Rückforderung möglich (Resch, ZAS 1992, 134).
Es widerspricht demnach den absolut zwingenden Bestimmungen der § 115 bis 117 ArbVG, wenn etwa einem BR-Mitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit (Amtsfreistellung n...