Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 6111. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft zum BR
11.1. Beginn der Mitgliedschaft und Ende der Tätigkeitsdauer des BR
Der § 64 ArbVG regelt den Beginn und das Erlöschen der Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds des BR. Davon sind die Bestimmungen zur Tätigkeitsdauer des BR als Organ zu unterscheiden (§§ 61 f ArbVG; siehe 6. und 7.).
Die Mitgliedschaft zum BR beginnt mit der Annahme der Wahl (siehe 4.14.).
Die Mitgliedschaft erlischt aus den in § 64 ArbVG genannten (siehe 11.2. bis 11.6.) oder anderen Gründen, wie etwa dauernde Arbeitsunfähigkeit, wobei diese Auffassung aber etwa im Hinblick auf die gesetzliche Möglichkeit der Einbringung einer Klage auf Zustimmung zur Kündigung bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit umstritten ist. Wenn die Tätigkeitsdauer des BR endet (siehe 6. und 7.), so erlischt auch die Mitgliedschaft des einzelnen BR-Mitglieds (Ausnahmen sind nach den § 62b und 62c ArbVG möglich; siehe 9.).
11.2. Rücktritt eines BR-Mitglieds
Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des zurücktretenden BR-Mitglieds (, Arb 5.842; LG Klagenfurt , 3 Cg 47/81, Arb 10.104). Die Rücktrittserklärung ist an den BR-Vorsitzenden oder an die Betriebsversammlung zu richten. Der Rücktritt ist ein...