Abzugsverbote im Konzern
1. Aufl. 2015
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I. S. 104Einleitung
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 („AbgÄG 2014“) eingeführten Neuerungen zur Besteuerung der durch § 67 Abs 6 EStG erfassten sonstigen Bezüge (ua freiwillige Abfertigungen) sehen eine Einschränkung der steuerlichen Begünstigung auf Empfängerseite sowie ein damit „spiegelbildlich“ korrespondierendes Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG aufseiten des Zahlenden vor. Der vorliegende Beitrag untersucht die genannten Bestimmungen aus der Perspektive des Gleichheitssatzes.
II. Ausgangslage und Neuerungen durch das AbgÄG 2014
Den gesetzlichen Rahmen für die Besteuerung von Abfertigungen bildet § 67 EStG, der ausschließlich bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Anwendung kommen kann und unterschiedliche Formen begünstigter Besteuerung von in dieser Vorschrift bestimmten sonstigen Bezügen vorsieht (grundsätzlich fester Steuersatz von 6 %). Auch bei Beendigung eines Dienstverhältnisses typischerweise anfallende Abfertigungszahlungen sind als sonstige Bezüge regelmäßig von der begünstigten Besteuerung umfasst, wobei hierbei grundlegend zwischen § 67 Abs 3 und 6 EStG zu unterscheiden ist: Während § 67 Abs 3 EStG im Wesentlichen einmalige Entschädigungszahlungen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften erfasst, sind „f...