Personalverrechnung in der Praxis 2024
35. Aufl. 2024
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S. 52. Rechtliche Grundbegriffe
Dieses Kapitel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sehr kurzer Form wird die Gliederung des allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts gezeigt und Begriffe erklärt, die in diesem Fachbuch Verwendung finden.
2.1. Das Recht im objektiven und subjektiven Sinn
Unter dem Recht im objektiven Sinn versteht man
die Gesamtheit aller Normen, die das Zusammenleben der Menschen regeln und grundsätzlich mit Zwangsgewalt ausgestattet sind (Rechtsordnung, → 3.3.).
Unter dem Recht im subjektiven Sinn versteht man
die dem Einzelnen aus dem Recht im objektiven Sinn erwachsende Befugnis.
Der Einzelne kann demnach bei der Durchsetzung seines Rechts nötigenfalls die Hilfe der zuständigen staatlichen Organe (Gerichte, Verwaltungsbehörden) in Anspruch nehmen.
Dazu ein Beispiel: Das objektive Recht sieht vor, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsvorschriften lösen kann. Kündigt der Dienstgeber den Dienstnehmer und hält dieser diese Vorschriften nicht ein, ist er dem Dienstnehmer gegenüber u.U. schadenersatzpflichtig. Der Dienstnehmer hat demnach ein subjektives Recht auf diesen Schadenersatz. Zahlt der Dienstg...