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Personalverrechnung in der Praxis 2024
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2024

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

35. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4825-5

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Personalverrechnung in der Praxis 2024 (35. Auflage)

S. 52. Rechtliche Grundbegriffe

Dieses Kapitel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In sehr kurzer Form wird die Gliederung des allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts gezeigt und Begriffe erklärt, die in diesem Fachbuch Verwendung finden.

2.1. Das Recht im objektiven und subjektiven Sinn

Unter dem Recht im objektiven Sinn versteht man

  • die Gesamtheit aller Normen, die das Zusammenleben der Menschen regeln und grundsätzlich mit Zwangsgewalt ausgestattet sind (Rechtsordnung, → 3.3.).

Unter dem Recht im subjektiven Sinn versteht man

  • die dem Einzelnen aus dem Recht im objektiven Sinn erwachsende Befugnis.

Der Einzelne kann demnach bei der Durchsetzung seines Rechts nötigenfalls die Hilfe der zuständigen staatlichen Organe (Gerichte, Verwaltungsbehörden) in Anspruch nehmen.

Dazu ein Beispiel: Das objektive Recht sieht vor, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers nur unter Einhaltung bestimmter Kündigungsvorschriften lösen kann. Kündigt der Dienstgeber den Dienstnehmer und hält dieser diese Vorschriften nicht ein, ist er dem Dienstnehmer gegenüber u.U. schadenersatzpflichtig. Der Dienstnehmer hat demnach ein subjektives Recht auf diesen Schadenersatz. Zahlt der Dienstgeber nicht freiwillig, kann der Dienstnehmer durch Klage und Exekution mit Hilfe des Gerichts zu seinem Recht kommen.

2.1.1. Arten des Rechts im objektiven Sinn

2.1.1.1. Öffentliches und privates Recht

Ein rechtlicher Vorgang gehört dem öffentlichen Recht dann an,

  • wenn zumindest auf einer Seite ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt (Gemeinde, Bundesland, Staat, Behörde) in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist.

Zwischen der handelnden Behörde und derjenigen Person, die von der Rechtshandlung betroffen ist (der sog. „Partei“), besteht ein Verhältnis von


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Über-
Die beiden Partner stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander.
und
Unterordnung.

Die Unterordnung zeigt sich darin, dass sich der Einzelne bestimmter Pflichten nicht entziehen kann. Man ist diesen Pflichten zwangsweise und ungefragt unterworfen. Dazu ein Beispiel: Die Pflicht, Steuer zu bezahlen.

S. 6Die Regelung eines öffentlichen Rechtsverhältnisses erfolgt

  • durch Bescheid im Verwaltungsverfahren,

  • durch Urteil oder Beschluss im Gerichtsverfahren.

Dagegen stehen im Bereich des privaten Rechts (auch bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt)


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zwei gleichberechtigtePartner
auf gleicher Stufeeinander gegenüber.

Den daraus resultierenden Pflichten hat man sich selbst und völlig freiwillig unterworfen.

Beispiele dazu sind: der Kauf eines Autos; der Abschluss eines Dienstvertrags.

Die Regelung eines privaten Rechtsverhältnisses erfolgt durch ein Rechtsgeschäft (→ 2.4.).

2.1.1.2. Zwingendes und nachgiebiges Recht

Unter zwingendem Recht (unabdingbares Recht) versteht man

  • ein Recht, welches durch Vereinbarung der Parteien nicht abgeändert werden kann.

Zwingendes Recht unterteilt man in


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einseitig (relativ)
zwingendes Recht
und
zweiseitig (absolut)
zwingendes Recht.
Es lässt zumindest eine für den Dienstnehmer günstigere Regelung zu (Günstigkeitsprinzip).
Es verbietet jede abweichende Vereinbarung sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Dienstnehmers (Ordnungsprinzip).
Dazu ein Beispiel: Die Mindestentlohnung, die der anzuwendende Kollektivvertrag vorsieht, kann überschritten werden (→ 9.2.).
Dazu ein Beispiel: Die im BAG vorgesehene Regelung über die Probezeit eines Lehrlings gilt in jedem Fall (→ 28.3.5.).

Unter nachgiebigem Recht (abdingbares Recht) versteht man

  • Vorschriften, die durch Vereinbarung der Parteien (bzw. Kollektivvertragsparteien) aufgehoben oder abgeändert werden können. Es dürfen also sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Dienstnehmers Regelungen getroffen werden.

Dazu ein Beispiel: Die Bestimmung des AZG, wonach für Teilzeit-Mehrarbeitsstunden neben der Grundentlohnung ein Zuschlag von 25% gebührt, könnte durch einen Kollektivvertrag auch zum Nachteil des Teilzeitbeschäftigten verändert werden (→ 16.2.2.2.).

S. 72.1.1.3. Materielles und formelles Recht

Die Normen des materiellen Rechts regeln

  • die im Rechtsleben vorkommenden Sachverhalte.

Die Normen des formellen Rechts regeln

  • das zur Verwirklichung erforderliche Verfahren.

Das Beispiel bezüglich der Familienbeihilfe zeigt den Unterschied:


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Das materielle Recht sagt, dass derjenige, der für ein Kind sorgt, Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Das formelle Recht sagt, an welche Behörde man sich bezüglich der Erlangung der Familienbeihilfe wenden muss.

2.2. Quellen des objektiven Rechts - Rechtsauslegung - Rechtsprechung

2.2.1. Geschriebenes Recht - Gewohnheitsrecht

Unter geschriebenem Recht versteht man

  • die Verfassung, die Gesetze, die Verordnungen usw. (→ 3.3.).

Unter Gewohnheitsrecht (ungeschriebenes Recht) versteht man

  • Rechtssätze, die zwar nirgends ausdrücklich festgehalten sind, aber doch (aus Gewohnheit oder aus längerer Übung) zu beachten sind (§ 863 ABGB) (→ 9.3.10.).

Das Gewohnheitsrecht ist eine Art „schlüssige Vereinbarung“ (→ 4.1.2.). Aus der Gewohnheit oder der längeren Übung, aus der der Dienstnehmer ableiten kann, ein Recht erworben zu haben, wird der Inhalt des Dienstvertrags schlüssig ergänzt bzw. abgeändert. Das Gewohnheitsrecht setzt allerdings voraus, dass der Dienstnehmer redlicherweise auf die Zustimmung des Dienstgebers vertrauen konnte ().

2.2.2. Rechtsauslegung (Interpretation)

Darunter versteht man die Klarstellung des maßgeblichen Sinnes eines Rechtssatzes. Gemäß der Auslegungsregel des § 6 ABGB ist

  • zunächst nach dem Wortsinn, der „eigentümlichen Bedeutung der Worte“, zu forschen.

  • Darüber hinaus ist nach dem Sinn dieser Worte „in ihrem Zusammenhang“ und

  • letztlich nach der „klaren Absicht des Gesetzgebers“ zu forschen.

S. 8Letzteres geschieht durch Heranziehung der „Materialien“ eines Gesetzes. Dazu zählen

  • die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EBzRV),

  • der Bericht des zuständigen Parlaments(Landtags)ausschusses und

  • die stenografischen Protokolle über die Parlaments(Landtags)sitzungen.

2.2.3. Rechtsprechung (Judikatur)

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richter(stühle)n in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nicht die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden (§ 12 ABGB).

Richterliche Entscheidungen schaffen lediglich ius inter partes (Recht zwischen den Parteien) und sind daher für andere - auch gleich gelagerte - Rechtsfälle nicht verbindlich.

Entscheidungen sind demnach keine Rechtsquellen, aber wichtige Orientierungshilfen bei der Konkretisierung von Rechtsregeln. Für die Praxis haben Urteile (Erkenntnisse) der Höchstgerichte (VfGH und VwGH im öffentlichen Recht, OGH im Privatrecht) deshalb große Bedeutung, da sich daran die Unterinstanzen (→ 42.) orientieren. Aus diesem Grund werden interessante Entscheidungen in div. Fachzeitschriften veröffentlicht.

Praxistipp: Entscheidungen des OGH und des VfGH bzw. VwGH sind im Internet unter www.ris.bka.gv.at, Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts unter https://findok.bmf.gv.at abrufbar.

2.3. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte


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Rechtssubjekt ist,
Rechtsobjekte sind
wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Sachen.

Es gibt zwei Arten der Rechtssubjekte:


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Natürliche (physische) Personen;
das sind
und
Juristische Personen;
das sind
Menschen.
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, AG, GmbH, Vereine).
Nach österreichischem Recht ist jeder Mensch Rechtssubjekt (§ 16 ABGB).
Juristische Personen können, da sie künstliche Gebilde sind, nur durch physische Personen (sog. Organe) handeln. Organmäßige Stellvertreter sind nur solche, die hiezu nach der Verfassung der juristischen Person (Satzung) befugt sind (z.B. der Obmann eines Vereins, der Geschäftsführer einer GmbH, → 31.10.).

S. 92.4. Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

Als Rechtsgeschäft bezeichnet man

  • jede Handlung und jede Willenserklärung im Rahmen der Rechtsordnung, mit der jemand einen bestimmten rechtlichen Erfolg erzielen will.

Man unterscheidet in


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einseitige Rechtsgeschäfte
und
zweiseitige Rechtsgeschäfte,
je nachdem, ob
die Handlung einer einzigen Person für den gewünschten Erfolg genügt (z.B. Kündigung, Entlassung, → 32.1.);
die Handlung beider Partner für den gewünschten Erfolg notwendig ist (z.B. Abschluss eines Dienstvertrags, → 4.1.2.; einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses, → 32.1.).
Einseitige Rechtsgeschäfte sind empfangsbedürftige, nicht aber durch den Vertragspartner annahmebedürftige Willenserklärungen (d.h. sie sind unabhängig von einer Zustimmung bzw. vom Widerspruch des empfangenden Vertragspartners wirksam).

Grundsätzlich ist der Abschluss von Rechtsgeschäften formfrei. Für einzelne Rechtsgeschäfte schreibt das Arbeitsrecht jedoch eine bestimmte Form (z.B. die Schriftform) vor, bei deren Nichtbeachtung das Rechtsgeschäft nichtig, d.h. ungültig ist.

2.5. Wissenserklärung, Willenserklärung

Die Wissenserklärung (deklarative Erklärung) ist nicht auf die Verwirklichung eines bestimmten rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet, sondern stellt bloß eine (richtige oder unrichtige) Mitteilung über Tatsachen dar.

Beispiel

Die Mitteilung eines Dienstnehmers, er habe um die Pension angesucht und wird daher demnächst sein Dienstverhältnis beenden müssen, stellt noch keinen Kündigungsausspruch dar.

Die Willenserklärung (ausdrückliche oder konstitutive Erklärung) bewirkt einen rechtsgeschäftlichen Erfolg (→ 2.4.).

Beispiel

Der tatsächliche Ausspruch der Kündigung.

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