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Neuerungen im (Konzern-)Lagebericht durch den Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes
Auf Basis der europäisch beschlossenen Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie 2014/95/EU zur Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen hat das BMJV am den Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die Richtlinie ist bis zum in nationales Recht umzusetzen und betrifft das deutsche Handelsgesetzbuch.
Vorliegender Beitrag würdigt die mutmaßlich neuen Berichtspflichten, die bereits für nach dem beginnende Geschäftsjahre greifen.
1. Nichtfinanzielle Erklärung
Fortan adressieren §§ 289b bis e HGB-E (vorwiegend analog verweisend §§ 315b bis c HGB-E) Aspekte einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung. Eine solche nichtfinanzielle Erklärung stellt grundsätzlich einen besonderen Abschnitt im Lagebericht dar und ist von großen Kapitalgesellschaften zu tätigen, die
die größenklassenspezifischen Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB erfüllen,
kapitalmarktorientiert i.S.d. § 264d HGB sind und
im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter aufweisen.
Dies gilt gleichermaßen für Genossenschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften i.S.d. § 264a HG...