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ÖBA 6, Juni 2024, Seite 440

Eine Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Ausübung der Rechte aus der Klausel-RL davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher vor Gericht erklärt, dass er der Aufrechterhaltung der Klausel nicht zustimmt, die Konsequenzen der Nichtigerklärung versteht und dieser zustimmt, ist nicht mit Art 6 und 7 Klausel-RL vereinbar. Der Verbraucher hat Anspruch auf die vollständige Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen, ohne Abzug von Zinsen, die dem Kreditinstitut bei einem gültigen Vertrag zustünden

Brigitta Lurger und Maximilian Korp

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln über den Wechselkurs enthält – Nichtigkeit dieses Vertrags – Rückzahlungsansprüche – Gesetzliche Zinsen – Verjährungsfrist;

https://doi.org/10.47782/oeba202406044001

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn ein von einem Kreditinstitut mit einem Verbraucher geschlossener Hypothekendarlehensvertrag vollumfänglich für nichtig erklärt wird, weil er eine missbräuchliche Klausel enthält, ohne die er nicht weiter bestehen kann,

einer gerichtlichen Auslegung nationalen Rechts entgegenstehen, nach der die Ausübung der dem Verbraucher nach der RL zustehenden Rechte von der Abgabe einer Erklärung vor einem Gericht abhängig gemacht wird, wonach der Verbraucher erstens der Aufrechterhaltung dieser Klausel nicht zustimmt, zweitens sich sowohl des Umstands, dass die Nichtigkeit dieser ...

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