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ÖBA 6, Juni 2024, Seite 438

FAGG: Lesbarkeit von Muster-Widerrufsformularen

§§ 4, 11, 18 FAGG.

https://doi.org/10.47782/oeba202406043801

Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die Rücktrittsfrist nach § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate.S. 439 Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar über das Widerrufsrecht belehrt, ihm aber entgegen § 4 Abs 1 Z 8 kein lesbares Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt hat, sodass auch eine sachlich zutreffende und vollständige Belehrung über das Rücktrittsrecht die Fristverlängerung nicht verhindert.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Nachdem die Bekl Interesse am Ankauf einer der von der Kl als Maklerin inserierten Wohnungen äußerte, übermittelte die Kl ihr am ein E-Mail, in welchem die Bekl die Schaltfläche „Hier geht es zur Bestätigung der Maklervereinbarung (...) Sie bestätigen über den oben angeführten Link, dass Sie unser vorzeitiges Tätigwerden wünschen und über die Konsumenten- und Rücktrittsrechte nachweislich informiert wurden.“ anklickte. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob die Kl solche Informationen tatsächlich erhalten hat. Durch das Anklicken der Schaltfläche wurde von der Website der Kl e...

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