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Zum Recht auf Löschung aus der „Warnliste“
Art 5, 6 DSGVO; § 914 ABGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202406043401
Im Rahmen einer Interessenabwägung zu lösen ist die Frage, ob eine Bank ihre nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden verletzt, wenn sie in sein Begehren auf vorzeitige Löschung eines Eintrags in der „Warnliste“ des KSV 1870 nicht einwilligt. Maßgebliche Bedeutung kommt im Rahmen dieser Interessenabwägung dem Alter der Forderung, dem Zeitpunkt des Feststehens des endgültigen Ausfalls der Forderung und dem darauffolgenden „Wohlverhalten“ des Schuldners zu. Die Verbesserung der Einkommensverhältnisse ändert grds nichts an dem Informationsinteresse der Banken zu vergangenen Zahlungsausfällen. Der künftige Gläubiger wird ohnedies auch die aktuelle Einkommenssituation/Bonität in seine Einschätzung des Kreditrisikos miteinbeziehen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl schloss 2007 bei der bekl Bank einen Abstattungskredit über € 30.000 ab. Die Kl geriet mit der Rückführung dieses Kredits in Verzug. Im Juli 2009 kündigte die Bekl den Kreditvertrag auf und stellte alle offenen Raten fällig. In dem im Jahr 2011 eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren der Kl meldete die Bekl eine offene Forderu...