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Gerichtliche Hinterlegung von Wertpapieren: keine Parteistellung des Erlagsgegners im Rechtsmittelverfahren / Erlag von sammelverwahrten Wertpapieren
https://doi.org/10.47782/oeba202406043201
Hinterlegt ein Kreditinstitut nach Kündigung eines Depotvertrags Wertpapiere bei Gericht, kommt dem Erlagsgegner im Hinterlegungsverfahren in aller Regel weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zu. Seine Rechtsstellung wird durch den Erlag nämlich weder materiell noch formell beeinträchtigt. Ein rechtswidriger Erlag befreit den Schuldner nicht, sodass er dem Erlagsgegner weiterhin zur Leistung der erlegten Sache verpflichtet bleibt. Wäre ein Erlag tatsächlich unberechtigt, haftet der Schuldner dem Gläubiger weiters für die daraus erwachsenen Schäden.
Aus der Begründung:
[1] Die ASt beantragte als Depotbank in getrennt eingebrachten, vom ErstG zur gemeinsamen E verbundenen Erlagsanträgen die Annahme der Hinterlegung näher bezeichneter, von den Antragsgegnerinnen aufgrund eines Depotvertrags bei ihr verwahrter Wertpapiere. Sie habe die Depotverträge per aufgekündigt, die Antragsgegnerinnen hätten die Wertpapiere aber bisher nicht vollständig zu anderen Depotstellen übertragen, sondern die Wirksamkeit der Aufkündigung bestritten. Sie seien daher in Annahmeverzug. Der Antragstellerin sei es nicht zuzumuten,...