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Antrag auf rückwirkende Kontenöffnung
durch Pflichtteilsberechtigte
https://doi.org/10.47782/oeba202406043101
§§ 167, 169 AußStrG; § 38 BWG; Art 10 EuErbVO.
Grundsätzlich zulässig ist der Antrag von Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers rückwirkend vom Todestag an zu öffnen, wenn diese Konten dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind. Allerdings setzen Erhebungen über den Verbleib von Werten, die nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sind, konkrete Anhaltspunkte der Nachlasszugehörigkeit voraus. Diese Erhebungen sind weiters auf Maßnahmen zu beschränken, die der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.
Aus der Begründung:
[1] Der in zweiter Ehe verwitwete, 2020 verstorbene Erblasser hinterlässt drei Töchter, unter ihnen die Revisionsrekurswerberin. Das Verlassenschaftsverfahren nach seiner 2011 vorverstorbenen Ehefrau ist nach wie vor beim BG Meilen (Schweiz) anhängig.
[2] In seinem Testament vom traf er eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts.
[3] Mit rk Beschluss vom erklärte sich das ErstG zur Durchführung des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gem Art 10 Abs 1 lit a EuErbVO für international zuständig und wies d...