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ÖBA 6, Juni 2024, Seite 430

Zur Publizität bei der Global(-sicherungs-)zession

§§ 30, 31 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202406043001

Die für die Sicherungszession erforderliche Publizität kann auch durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners geschaffen werden. Führt der Schuldner Kundenkonten und OP-Listen, müssen die Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Für eine Globalzession künftiger Forderungen reicht aus, den Globalzessionsvermerk auf jedem Kundenkontoblatt zu setzen, wenn der Vermerk automatisch auch auf jeder OP-Liste aufscheint.

Aus der Begründung:

[1] Die im Geschäftsfeld der Arbeitskräfteüberlassung tätige Schuldnerin trat am der nunmehr vom IV der Schuldnerin nach §§ 30 und 31 IO geklagten Bank zur Sicherung eines am selben Tag aufgenommenen Kredits global ihre bestehenden und zukünftigen Kundenforderungen ab. Die externe Buchhalterin setzte den jeweiligen Globalzessionsvermerk. Dies erfolgte in der Form, dass auf jedem Kundenkontoblatt der Schuldnerin jeweils nachfolgender Vermerk gesetzt wurde, der automatisiert auch auf jeder OP-Liste aufschien: „Sämtliche bestehenden und zukünftigen Forderungen auf diesem Konto sind an die [Bekl] zediert ab Datum der Globalzessionsvereinbarung vom .“

[2] Der Kl vertritt die ...

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