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ÖBA 6, Juni 2024, Seite 425

§ 41 IO: Anfechtung und Gegenleistung des Anfechtungsgegners

Sebastian Mock

§§ 41, 46 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202406042501

Gemäß § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist, oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gem § 41 Abs 2 IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners setzt grds eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraus. Keine Gegenleistung iSd § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten).

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Die Kl begehrte, die dem bekl MV gegen sie bewilligte Exekutionsführung über eine Kostenersatzforderung von € 18.801,47 sA für unzulässig zu erklären und auszusprechen, dass der Anspruch erloschen sei. Die betriebene Forderung resultiert aus dem gegen die nunmehrige Kl mit 17 Ob 2/22a beendeten Anfechtungsverfahren, in dem der Kaufvertrag ü...

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