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SWK 17, 10. Juni 2024, Seite 872

Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland

, 2024-0.317.354.

Im Wege einer Verbalnote vom wurden durch Russland zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Russland, BGBl III 2003/10 idF BGBl III 2019/89) mit sofortiger Wirkung suspendiert.

Die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite mit Kundmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl III 2023/200) ausgesetzt. Der gegenständliche Erlass soll eine einheitliche Vorgehensweise der Finanzverwaltung sicherstellen. Die Info des 2023-0.867.389, wird aufgehoben.

Von der Suspendierung betroffen sind folgende Bestimmungen: Betriebstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art 5), sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art 6 bis Art 22), Gleichbehandlung (Art 24), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art 26.1), Beschränkung von Vergünstigungen (Art 26.2) sowie die Protokollbestimmung zu Art 25.

Darüber hinaus enthält der Erlass Aussagen zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung.

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