Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 17, 10. Juni 2024, Seite 870

Steuerpflicht bei veruntreuten Geldern und Rückstellungsbildung

Entscheidung: Ra 2023/13/0176 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 2 EStG.

S. 871 Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige wurde rechtskräftig wegen Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB verurteilt, weilt sie ihre durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht hatte, indem sie in ihrer Eigenschaft als für die Zahlungsabwicklung bei einer GmbH Verantwortliche (auf Werkvertragsbasis) Zahlungstransaktionen zu ihren Gunsten durchführte. Das Finanzamt erfasste die veruntreuten Gelder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das BFG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Steuerpflicht für die veruntreuten Gelder.

Rechtliche Beurteilung: Zur Zulässigkeit der Revision wird ua geltend gemacht, eine Steuerpflicht von veruntreuten Geldern sei nicht durch Rechtsprechung des VwGH gedeckt; allenfalls liege dazu eine Judikaturdivergenz zwischen dem VwGH und dem OGH vor. Bei Berücksichtigung dieser Einkünfte hätten aber Rückstellungen betreffend die Schadensgutmachung und betreffend die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen angesetzt werden müssen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert...

Daten werden geladen...