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Zur Überwälzbarkeit einer Verbandsgeldbuße
Entscheidung: 1 Ob 200/23b.
Normen: § 3 Abs 2 VbVG, § 11 VbVG.
Wird einem Rechtsanwalt vorgeworfen, einen Verband nicht über den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (§ 167 StGB) oder ein mögliches Vorgehen nach § 209a StPO (Kronzeugenregelung) belehrt zu haben, so stehen der Strafanspruch des Staates und der Zweck der Verbandsgeldbuße einem auf deren Ersatz gerichteten Schadenersatzanspruch seines Mandanten nicht entgegen.
Über die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin wurde im Jahr 2018 eine Verbandsgeldbuße nach dem VbVG verhängt, weil sich ihr Vorstand durch das Legen von Scheinrechnungen des Verbrechens der Untreue und des schweren Betrugs schuldig gemacht hatte. Die Klägerin begehrte von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft wegen mangelhafter Beratung ua den (anteiligen) Ersatz der Verbandsgeldbuße. Ein Rechtsanwalt der Beklagten habe ihr anlässlich der Ausstellung der Scheinrechnungen im Jahr 2007/2008 die Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise versichert. Darüber hinaus habe ihr die Beklagte nach Bekanntwerden des Falls im Mai 2014 nicht zur tätigen Reue und zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung geraten. Bei entsprechender Beratung hätte die Klägerin diese Möglichkeiten aber mit Sicherheit ergriffen, um d...