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SWK 17, 10. Juni 2024, Seite 863

Steuerstrafrecht, Spezialprävention und Steuerkontrollsystem im Unternehmenskontext

Das „Verfolgungsermessen“ nach Tatbegehung

Günther Schaunig

Hauptziel der Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit für Straftaten vor rund 20 Jahren war Risikominimierung durch Prävention. Dieses – neben dem Individualstrafrecht für natürliche Personen – selbständige „Unternehmensstrafrecht“ (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG) soll Unternehmen zur ständigen Compliance motivieren. Parallele Steuerstrafverfahren sowohl gegen eine GmbH als auch deren Geschäftsführer sind keine Seltenheit. Besondere Relevanz haben in diesem Zusammenhang sogenannte „Steuerkontrollsysteme“ (SKS). SKS sollen Vergehen einerseits von vornherein verhindern, andererseits können sich SKS nach Tatbegehung in unterschiedlicher Weise mildernd auswirken. Dieser Beitrag richtet den Fokus auf das sogenannte „Verfolgungsermessen“ nach Tatbegehung. Eine strenge Auslegung ist hier nicht sinnvoll.

1. Problemstellung

Das VbVG kommt in Steuerstrafverfahren überdurchschnittlich oft zur Anwendung. Das verwundert nicht. Denn Steuerrecht ist besonders fehleranfällig. Das wiederum lässt den SKS-Standard ins Spiel kommen: Dieser ist nämlich nicht nur für jene Unternehmen relevant, die an der begleitenden Kontrolle der Finanzverwaltung (Horizontal Monitoring, §§ 153a ff BAO) teilnehmen, sondern kann aufgrund erhöhter „Schutzwirkung“ i...

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