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VwGH: Geschäftsführer haftet für die Körperschaftsteuer einer in Jersey gegründeten doppelansässigen Gesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung in Österreich
Außerhalb der EU errichtete Drittstaatsgesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person privaten Rechts sind gemäß § 1 Abs 2 Z 1 KStG (idF vor dem AbgÄG 2023, BGBl I 2023/110) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.
Wenn eine für die Entscheidung über die Revision präjudizielle Bestimmung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines nur mehr kleinen Kreises potenziell Betroffener nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, liegt keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Sachverhalt: Der Revisionswerber war ehemaliger „Director“ der in Jersey gegründeten X Ltd. und wurde gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtiger für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt (ca) 2,5 Mio Euro (betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2009) in Anspruch genommen. Gesellschafter der X Ltd. waren die A AG mit Sitz in Wien sowie der Revisionswerber im Verhältnis 2:1. Die maßgebenden Entscheidungen der X Ltd. seien nach Auffassung des Finanzamts vom Revisionswerber von Wien aus getroffen worden, wodurch sich der Ort der Geschäftsleitung in Wien befunden habe und daher ein Körp...