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Personalentsendung nach Indien
Das vorliegende Judikat betrifft den Fall einer befristeten Entsendung (dem geschilderten Sachverhalt entsprechend eigentlich einer Überlassung) eines Mitarbeiters nach Indien, bei welcher die Einkünfte gemäß Art 15 Abs 1 DBA Indien anhand der jeweiligen Arbeitstage zu splitten und der auf in Indien geleistete Arbeitstage entfallende Anteil in Österreich von der Besteuerung auszunehmen ist ().
Sachverhalt
Der Mitarbeiter wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber für rund eineinhalb Jahre zur indischen Konzerngesellschaft entsandt. Dem Vernehmen nach handelte es sich rechtlich gesehen dabei um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung: So wurde zB das Gehalt im Zeitraum des Auslandseinsatzes nämlich im direkten Wege über die indische Gesellschaft abgerechnet und versteuert (Schattenlohnabrechnung). In Österreich wurden die Bezüge zunächst in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Erst im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgte die entsprechende Korrektur des Lohnzettels und Aufteilung in einen Inlands- und Auslandsteil (Lohnzettel Kennung 1 und 8). Letztere wurde jedoch seitens des Finanzamts nicht berücksichtigt, wobei als Grund in erster Linie eine nicht fri...