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Wiedereingliederungsteilzeit und Aliquotierung der Sonderzahlungen
Eine kollektivvertragliche Regelung, die dem Arbeitnehmer die ungekürzten Sonderzahlungen auch für den Fall, dass das Krankenentgelt teilweise oder zur Gänze entfällt, zusichert, ist nicht auf das durch die Wiedereingliederungsteilzeit reduzierte Arbeitsentgelt anwendbar. Die Kürzung des Entgelts während der Wiedereingliederungsteilzeit (welche die volle Arbeitsfähigkeit voraussetzt) ergibt sich nicht aus der Erkrankung, sondern aus der nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorgenommenen Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit ().
Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der beklagten Bank R. AG beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten der Banken und Bankiers (im Folgenden: KV) anzuwenden. Nach der Rückkehr aus einem langen Krankenstand vereinbarten die Parteien eine Wiedereingliederungsteilzeit iSd § 13a AVRAG für sechs Monate mit 19,25 Wochenstunden (bei einer kollektivvertraglichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich) und schließlich eine Verlängerung um nahezu drei Monate mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26,92 Stunden (dies ist nach § 13a Abs 1 AVRAG zulässig). Während der Wiedereingliederungsteilzeit aliquotierte die Be...