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PV-Info 6, Juni 2024, Seite 10

OGH: Hoteldirektor als leitender Angestellter nach ArbVG

Günter Steinlechner

Der OGH stellt im Beschluss 9 ObA 8/24b vom anlässlich der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision klar, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gilt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt. In der Folge beschäftigt er sich aber doch im Detail mit dem konkreten Sachverhalt und erläutert, aus welchen Gründen ein Hoteldirektor in einem kleinen Familienbetrieb als leitender Angestellter nicht dem ArbVG unterliegt.

Gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG sind leitende Angestellte Mitarbeiter, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht. Gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG bzw § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind leitende Angestellte Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale ihrer Tätigkeit entweder nicht gemessen bzw nicht im Voraus festgelegt wird oder von diesen Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann.

Da der maßgebliche Einfluss eines Mitarbeiters auf die Führung des Betriebs einen wesentlich weiteren Verantwortungsbereich umschreibt als seine maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis (sic: Einzahl, nicht etwa eine Mehrzahl an Entscheidungsbefugnissen), wird ...

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