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PV-Info 6, Juni 2024, Seite 4

Kombilohnbeihilfe des AMS

Andreas Gerhartl

Die Kombilohnbeihilfe (kurz: Kombilohn) ist eine zum Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis hinzutretende Leistung. Arbeitslose sollen dadurch zur Aufnahme einer Beschäftigung motiviert werden. Dies erleichtert somit aber auch die Besetzung offener Stellen. Die Voraussetzungen für und die näheren Modalitäten der Förderung werden hier kurz dargestellt.

Zielsetzung und Nutzen

Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von Personen mit verminderten Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (etwa wegen Betreuungspflichten, gesundheitlichen Einschränkungen) kann gemäß § 34a AMSG eine Beihilfe an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden. Die näheren Bestimmungen werden durch eine Richtlinie des AMS festgelegt. Nach § 34a Abs 3 AMSG kann der Kombilohn auch als Beihilfe an den Arbeitgeber (in Form eines Zuschusses in der Höhe eines Teils des Bruttoentgelts) zum Einsatz kommen. Die Richtlinie macht von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch, sodass der Kombilohn nur als Beihilfe an den Arbeitnehmer iSd § 34a Abs 2 AMSG in Betracht kommt.

Da der Kombilohn dazu dient, Arbeitslosen einen ausreichenden Anreiz für die Aufnahme einer (eher geringer bezahlten) Beschäftigung zu bieten, profitiert letztlich aber auch der Arbei...

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