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Beitragszuschlag nach Betretung
Mit BGBl I 2024/16, ausgegeben am , wurden die Vorschriften für die Einhebung von Beitragszuschlägen bei Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung vor Dienstantritt geändert. Unter anderem ist nun klargestellt, dass die Vorschreibung dieser Zuschläge eine unmittelbare Betretung voraussetzt.
Gesetzliche Neuregelung
§ 113 ASVG regelt die Vorschreibung von Beitragszuschlägen, wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt vorgenommen wurde. In § 113 Abs 1 ASVG wurde dabei nunmehr geregelt, dass diese Vorschreibung eine unmittelbare Betretung voraussetzt. Weiters wurde klargestellt, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt unterblieben sein muss. Durch diese Bezugnahme auf die Rechtsquelle, die die Meldung vor Arbeitsantritt anordnet, ergibt sich aber keine inhaltliche Änderung.
§ 113 Abs 2 ASVG regelt die Höhe des Beitragszuschlags. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beträgt 600 €. § 113 Abs 3 ASVG regelt, unter welchen V...