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IRZ 6, Juni 2024, Seite 244

(Unumgängliche) Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes – Folgebewertung einer nicht planmäßig abnutzbaren Unternehmensmarke im Lichte der-Bewertungslogik

Der Fall – die Lösung

Boris Kasapovic und Alexandra Sievers

Erworbene (derivative) Marken sind aus dem Blickwinkel der Rechnungslegung den immateriellen Vermögenswerten eines Unternehmens zuzuordnen. Werden immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Lebens- bzw. Nutzungsdauer versehen, so sind diese (anlassunabhängig) einmal jährlich auf einen allfälligen (rechnerischen) Wertminderungsbetrag (IAS 38.108 i.V.m. IAS 36.10(a) und .24) hin zu untersuchen. Auf welcher Ebene diese „Untersuchung“ in Form einer Werthaltigkeitsüberprüfung i.d.R. zu erfolgen hat, soll mithilfe eines ausgewählten Sachverhalts klarstellend dargelegt werden.

1. Der Fall

Die SK-AG hat in X1 im Zuge eines Unternehmenserwerbs eine Marke um 500 GE aktiviert. Diese wurde als immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer gem. IAS 38.88 klassifiziert. Konkret handelt es sich um eine nicht lizenzierte Unternehmensmarke, die aus dem erworbenen Reinvermögen und der dort miterworbenen Produktpalette hervorgegangen ist. Es sei angemerkt, dass in Zusammenhang mit dem Unternehmenserwerb auch ein Goodwill i.H.v. 1.000 GE angesetzt wurde. Zum Bilanzstichtag X1 stellt sich nun die Frage, wie mit der Unternehmensmarke im Rahmen der Folgebewertung umzugehen ist.

2. Die L...

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