Klassische Fallen im Mietrecht
3. Aufl. 2024
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IX. Dies und Das
Fall 30: Mitgehangen – mitgefangen
Der Fall behandelt die Solidarverpflichtung von Mitmietern und den Umstand, dass ein einzelner Mitmieter nur mit Zustimmung des Vermieters und aller übrigen Mitmieter aus dem Mitverhältnis ausscheiden kann.
Gesetzlicher Hintergrund
Im Rahmen eines Mietverhältnisses können auch mehrere Personen als Mitmieter in Erscheinung treten. Mitmiete kann ausdrücklich vertraglich eingeräumt werden, aber auch durch Gesamtrechtsnachfolge oder mietrechtliche Sonderrechtsnachfolge (insbesondere in den Eintrittsfällen des § 12 und des § 14 MRG) entstehen.
Ein Mitmietverhältnis besteht nicht aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern ist ein einheitliches, demnach ungeteiltes S. 144Mietverhältnis mit mehreren Mietern in Bezug auf denselben Mietgegenstand (6 Ob 177/98t). Die Rechte der Mitmieter beziehen sich ungeteilt auf alle Räume des Mietobjektes und stehen ihnen dem Vermieter gegenüber zu ungeteilter Hand zu (RIS-Justiz RS0013191). Umgekehrt besteht gegenüber dem Vermieter auch eine Solidarhaftung aller Mitmieter: So haften insbesondere mehrere Mitmieter für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch (= „zur ungeteilten Hand“), soweit nicht...