GmbH & FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 140Kapitel 7: Beendigung
7.1. Auflösung und Liquidation
Durch die Verwirklichung eines Auflösungsgrundes (siehe Pkt 7.2) wird die Gesellschaft grundsätzlich nicht sofort beendet. Ihre Rechtspersönlichkeit bleibt bestehen, jedoch wird der ursprüngliche Gesellschaftszweck durch den Abwicklungszweck, also das Ziel der Verwertung des vorhandenen Vermögens und der Abwicklung der Gesellschaft, ersetzt. Die Gesellschaft tritt durch die Auflösung in das Stadium der Liquidation oder Abwicklung. Die Auflösung ist durch die Geschäftsführer in das Firmenbuch einzutragen.
Da die GmbH also durch die Auflösung ihre Rechtssubjektivität nicht verliert, hat die Auflösung zB auch keinen Einfluss auf die Gewerbeberechtigung.
Ein nach Verwertung des Gesellschaftsvermögens und Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger verbleibendes Vermögen wird unter den Gesellschaftern verteilt.
Die Firma der Gesellschaft ist in diesem Stadium mit dem Zusatz „i.L.“ bzw „in Liquidation“ oder „in Abwicklung“ zu versehen. Ein Weglassen kann Schadenersatzpflichten hervorrufen.
Ist die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen, so erfolgt ihre Löschung im Firmenbuch. Die Gesellschaft gilt schließlich erst dann als b...