GmbH & FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 152Kapitel 8: Exkurs: GmbH light
8.1. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013
Am trat eine Reform des GmbH-Rechts in Kraft. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 sollte der Modernisierung der GmbH dienen und deren Gründung vereinfachen. Die inhaltlichen Eckpunkte der damaligen Reform können wie folgt zusammengefasst werden:
Das Mindeststammkapital wurde von € 35.000,-- auf € 10.000,-- gesenkt (GmbH light). Der Mindestwert der einzelnen Stammeinlage betrug weiterhin € 70,-- und es war ausreichend das halbe Stammkapital in bar zu leisten.
Bereits bestehenden Gesellschaften wurde das Recht eingeräumt ihr Stammkapital durch Änderung des Gesellschaftsvertrages auf den neuen Mindestbetrag in Höhe von € 10.000,-- herabzusetzen.
Die Neugründung einer GmbH ist seit der Reform nicht mehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Jede weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages ist nach wie vor zu veröffentlichen.
Die Generalversammlung ist nicht nur dann von der Geschäftsführung bzw dem Aufsichtsrat einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, sondern auch, wenn die Eigenmittelquote unter 8% sinkt und die (fiktive) Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
Die Bestimmungen betreffend das Stammkapital wurden bereits Anfang 2014 einer neuerlichen Novelle unterzogen. Dabei wurde das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000,-- angehoben.
8.2. Das Abgabenänderungsgesetz 2014
Das Abgabenänderungsgesetz 2014 trat am in Kraft. Bereits 8 Monate nach In-Krafttreten der Bestimmungen bezüglich Senkung des Mindeststammkapitals von € 35.000,-- auf € 10.000,-- wurden diese Bestimmungen bereits zurückgenommen. Die Bundesregierung führte dazu in den Erläuterungen aus, dass durch diese Änderung der im Jahr 2013 prognostizierte Steuerausfall vermieden werden könnte.
S. 153Die Rechtslage für die Zeit nach dem kann wie folgt zusammengefasst werden:
Für Gründungen ab galt, dass das Mindeststammkapital grundsätzlich wieder € 35.000,-- beträgt. Die GmbH light gemäß GesRÄG 2013 wurde durch die Gründungsprivilegierung ersetzt (mittlerweile abgeschaffter § 10b; siehe Pkt 8.3). Demgemäß war die Gründung einer GmbH weiterhin mit einem Stammkapital in Höhe von € 10.000,-- möglich. Dieses war allerdings innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch auf € 35.000,-- zu erhöhen.
Auf Anmeldungen zum Firmenbuch, die sich auf Gründungen vor dem bezogen, war – unter dem Hinweis auf den Vertrauensschutz – nach wie vor die unter Pkt 8.1 beschriebene Rechtslage anzuwenden. Darüber hinaus galt:
–Bis zum war eine Kapitalerhöhung auf den Betrag von mindestens € 35.000,-- durchzuführen, wobei die Eintragung derselben in das Firmenbuch von der Eintragungsgebühr befreit war.
8.3. Neue Rechtslage seit
Mit ist die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung abgeschafft worden, da das Mindeststammkapital auf € 10.000,-- abgesenkt wurde. Für die bestehenden gründungsprivilegierten Gesellschaften wurde eine Übergangsregelung geschaffen (§ 127 Abs 30):
§ 10b bleibt grundsätzlich weiter auf sie anwendbar. So beschränkt sich die Einzahlungspflicht weiterhin auf die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage und ist die Privilegierung auch weiterhin im Firmenbuch eingetragen. Allerdings endet die Privilegierung nunmehr nicht mehr durch Zeitablauf (zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch). Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Herabsetzung des Stammkapitals auf den neuen Mindestbetrag ist damit nicht notwendig.
Um aber trotzdem eine Beendigung der Gründungsprivilegierung zu erreichen, wurde eine Eintragungssperre für Gesellschaftsverträge im Firmenbuch, die keine Beendigung der Privilegierung umfassen, mit verhängt.
Als einfachste Lösung wurde auch in den Erläuterungen zu dieser Regelung festgehalten, die neuen Stammeinlagen mit dem Betrag der bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen festzulegen. Auch wenn das Stammkapital hierbei verringert wird und in diesem Sinn eine Kapitalherabsetzung vorliegt, ist kein Gläubigeraufruf erforderlich, solange wie im Lösungsvorschlag die neuen Stammeinlagen betragsmäßig zumindest den gründungsprivilegierten Stammeinlagen entsprechen. Soll das höhere Stammkapital aber nicht herabgesetzt werden, so müssen nur die Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung entfernt werden.