GmbH & FlexKapG
1. Aufl. 2024
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S. 75Kapitel 4: Organe
Obwohl die GmbH als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten sein sowie in einem Prozess als Kläger oder Beklagter auftreten kann, ist sie als aufgrund des Gesetzes erzeugte, künstliche Entität nicht handlungsfähig. Um rechtswirksam handeln zu können, muss sie über die dafür notwendigen Organe verfügen. Wie schon in der Kurzeinführung zur GmbH erwähnt, sieht das Gesetz grundsätzlich nur zwei Organe zwingend vor:
die Geschäftsführer und
die Generalversammlung als Versammlung der Gesellschafter.
Ein Aufsichtsrat muss nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen errichtet werden, wobei hinsichtlich der FlexCo eine Verschärfung (!) der Aufsichtsratspflicht statuiert wurde (siehe Pkt 4.4). Dies gilt auch für die Bestellung eines Abschlussprüfers. Beide können aber auch freiwillig installiert werden. Aufgrund der österreichischen Gesellschaftsstrukturen sind diese Fälle allerdings sehr selten; die entsprechenden Bestimmungen werden daher nur am Rand behandelt.
4.1. Geschäftsführer
4.1.1. Bestellung
Die Bestimmungen den Geschäftsführer bzw die Geschäftsführer betreffend finden sich in den §§ 15 ff. Jede GmbH muss über einen oder mehrere Geschäftsführer verfügen. Hin...