Brünner/Pasrucker

GmbH & FlexKapG

dbv

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7041-0855-5

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GmbH & FlexKapG (1. Auflage)

S. 50Kapitel 3: Gründung

Die GmbH kann – wie in der Einführung erwähnt – einen oder mehrere Gründer haben. Als Gründer einer GmbH kommen dabei alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit Ausnahme der GesBR in Betracht, wobei auch Treuhänder als gründende Gesellschafter auftreten dürfen.

Hinweis

Der Treuhänder handelt in diesem Fall im eigenen Namen, aber im fremden Interesse des Treuegebers. Der Treuhänder wird also selbst Vertragspartei bzw Gesellschafter und er allein übt die entsprechenden Rechte aus und hat allein die entsprechenden Pflichten zu erfüllen. Zwischen dem Treuegeber und der Gesellschaft besteht damit keine Rechtsbeziehung. Ein Durchgriff auf ihn scheidet daher grundsätzlich aus. Der Treuhänder soll seine Gesellschafterrechte aber wie mit dem Treuegeber im Treuhandvertrag vereinbart ausüben.

Eine Treuhandschaft ist insbesondere im Fall der Gründung einer FlexCo von Interesse, falls Start Up-Gründer die Zahl der formalrechtlichen Gesellschafter niedrig halten möchten. Hierbei kann ein Treuhänder einen Geschäftsanteil dem ggf mehrere Stimmen zukommen (zB als Lead-Investor für mehrere Co-Investoren) halten und die mit dem Ge...

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