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Was am Ende zählt – Zur Bemessungsgrundlage von Wasserbezugs- und Abwassergebühren bei Ermittlung durch einen funktionstüchtigen Wasserzähler
Wenn Wasserabnehmer plötzlich mit – aus ihrer Sicht – „unrichtigen“, sprich unerwartet hohen Gebührenvorschreibungen konfrontiert sind, zieht dies nicht selten eine Beschwerde gegen den Bemessungsbescheid nach sich.
Ist der Wasserverbrauch nach Durchfluss durch den Wasserzähler, also in der Sphäre des Abgabepflichtigen, erfolgt, dann entsteht gründsätzlich die Gebührenpflicht. Für die im nachfolgenden Verfahren zu klärende Frage, wie viel Wasser tatsächlich verbraucht wurde, kommt der Feststellung der Funktionstüchtigkeit des amtlichen Wasserzählers entscheidende Bedeutung zu.
Kommen nämlich die zuständigen Prüfstellen zum Ergebnis, dass der Zähler ausreichend genau misst, bleibt dem Abgabepflichtigen nur mehr der – regelmäßig schwierige – Beweis, dass die Prüfergebnisse fehlerhaft sind.
Gelingt ein solcher Gegenbeweis nicht, sind die Messerergebnisse des amtlichen Wasserzählers bindet.
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RV/7400029/2024; Revision nicht zugelassen | §§ 11, 15 und 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG); §§ 11, 12 und 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) |
1. Der Fall
Strittig zwischen den Verfahrensparteien war die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren.
Der Beschwe...