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Zurückweisung der Beschwerde mangels wirksamer Zustellung
Entscheidung: RV/7300006/2024; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 Ab 3 ZustG.
Wurde der Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, so sind behördliche Erledigungen an diesen zuzustellen, zumal die allgemeine Vollmacht auch die Zustellvollmacht umfasst und gem § 9 Ab 3 ZustG der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen ist.