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Keine Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO bei wirtschaftlicher Doppelbesteuerung
Im vorliegenden Fall wurde eine unilaterale Entlastung gemäß § 48 Abs 5 BAO beantragt. Das BFG befasst sich in seinem Erkenntnis mit den Voraussetzungen für eine unilaterale Entlastung vor dem Hintergrund der durch die Judikatur vorgegebenen Rechtsschranken und geht dabei vor allem auf die Fragen ein, ob wirtschaftliche Doppelbesteuerung in den Anwendungsbereich von § 48 Abs 5 BAO fällt und inwieweit die Mitwirkungspflicht in Bezug auf Auslandssachverhalte im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog österreichische Pensionseinkünfte und Leistungen aus der AHV in Liechtenstein sowie Einkünfte von einer in Liechtenstein errichteten Stiftung und Zuwendungen von einer in Liechtenstein errichteten Anstalt. Per Schreiben vom wurde die Freistellung von der Besteuerung gemäß § 48 Abs 5 BAO für die Gesamtsumme der liechtensteinischen Steuer iHv 1.409.508,25 CHF beantragt (2000 bis 2019). In eventu wurde im Falle einer Abweisung oder Zurückweisung des Freistellungsantrags die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer begehrt.
Die entstandene Doppelbesteuerung resultierte aus der st...