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Säumniszuschlag: Keine Herabsetzung
Entscheidung: RV/2100253/2024; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 217 Abs 1 und Abs 5 BAO.
Ob bei Anwendung des § 217 Abs 5 BAO auch ein etwaiges „Nichtverschulden“ an der vorangegangenen Säumnis zu berücksichtigen ist (dem Gesetzeswortlaut ist solches nicht zu entnehmen), kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil – wäre dies der Fall – die Beschwerdeführerin mit dem bloßen Hinweis auf ein „Versäumnis der zuständigen Buchhalterin des steuerlichen Vertreters“ an dieser vorherigen Säumnis nicht dargetan hat, dass sie ihrer Überwachungspflicht bezüglich der rechtzeitigen Entrichtung ihrer Abgaben durch betraute Personen nachgekommen ist, sodass ein „Nichtverschulden“ bzw das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der vorherigen Säumnis nicht erkennbar ist.
Eine Herabsetzung des Säumniszuschlages war nicht vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin – sie verweist nur auf die wenige Tage dauernde Säumnis bei der Entrichtung – nicht dargetan hat, dass sie an dieser Säumnis kein grobes Verschulden trifft.