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Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach einer verdeckten Ausschüttung
Eine verdeckte Ausschüttung kann nach Ablauf des Bilanzstichtages des betroffenen Wirtschaftsjahres nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Verzicht auf einen nachträglich eingebuchten Rückforderungsanspruch begründet keine weitere verdeckte Ausschüttung.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden kurz „Bf“) erwarb mit Kaufvertrag vom von den Miteigentümern GH und HH, die gleichzeitig Gesellschafter der GmbH waren, eine seit mehr als zehn Jahren im Privatvermögen gehaltene Liegenschaft um 20.575.000,00 Euro. Grundlage für die Kaufpreisfestsetzung bildete das von den Verkäufern bei zwei Ziviltechnikern in Auftrag gegebene Gutachten, das vom Geschäftsführer der Bf, Herrn HH, nicht auf Fremdüblichkeit überprüft wurde.
Im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2012 überprüfte die belangte Behörde den Kaufpreis der gegenständlichen Liegenschaft auf Fremdüblichkeit und kam zum Schluss, dass der fremdübliche Kaufpreis 18.968.000,00 Euro betrage und somit dieser um 1.607.000,00 Euro niedriger als der vereinbarte Kaufpreis sei. Folglich war S. 168 nach Ansicht der Außenprüfung der den Verkäufern dadurch verschaff...