Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Baurechtliche Instandhaltungspflicht: Verschulden und technische Unmöglichkeit
Mit der aktuellen Wiener Bauordnungsnovelle 2023 erfolgten Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten wirtschaftlichen Abbruchreife alter Gebäude. Dabei haben Fragen rund um die schuldhafte Verletzung der Instandhaltungspflicht oder der technischen Unmöglichkeit verstärkte Bedeutung. Im nachfolgenden Beitrag soll beleuchtet werden, welche Grundsätze sich dazu aus der bisherigen Rechtsprechung ableiten lassen.
1. Einleitung
Mit der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 erfolgen weitreichende und zum Teil grundlegende Änderungen. Dabei wurden insbesondere Abbruchbewilligungen gemäß § 60 Abs 1 lit d Wr BauO für Bauwerke in Schutzzonen und Gebäude, die vor dem errichtet wurden, aus dem Titel der wirtschaftlichen Abbruchreife verschärft. Aufwendungen, die durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Erhaltungspflicht entstehen, bleiben bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abbruchreife außer Betracht. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Eigentümers, wenn sie von der schuldhaften Vernachlässigung Kenntnis hatten oder Kenntnis haben mussten. Daneben ist (weiterhin) eine Abbruchbewilligung dann zu erteilen, wenn der Bauzustand derart schlecht ist, dass die Instandsetzun...