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ASoK 6, Juni 2024, Seite 237

Zur Unverzüglichkeit bei Entlassungen

Praktische Fragen

Christoph Radlingmayr

Fristlose Entlassungen sind aus dem arbeitsrechtlichen Alltag nicht wegzudenken. Eine große Rolle nimmt dabei oft die Frage ein, ob die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde. Dabei sind nach wie vor mehrere Aspekte diskussionswürdig.

1. Zum Untergang des Entlassungsrechts

Entlassungen müssen unverzüglich ausgesprochen werden. Dieser Grundsatz erklärt sich aus der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Für die Rechtsfolge der Nichtbeachtung dieser Obliegenheit finden sich mehrere Begrifflichkeiten („Untergang“, „Verwirkung“, „Verzicht“, „Verfristung“ usw). Wartet der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Pflichtwidrigkeit zu, führt dies unter Umständen also zum Verlust des Entlassungsrechts, weshalb sich eine inhaltliche Prüfung des bzw der Gründe erübrigt. Dabei ist zunächst fraglich, ob es einer Unterscheidung zwischen Verwirkung und Verzicht bedarf. Beim Verzicht darf der Arbeitnehmer aus einer Erklärung oder zumindest aus einem Verhalten des Arbeitgebers darauf schließen, dass dieser von seinem Entlassungsrecht nicht Gebrauch macht. Von einer „Verwirkung“ wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber längere Zeit keine Entlassung ausgesprochen hat u...

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