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ZWF 3, Mai 2024, Seite 135

Kein Vorsatz bei „ernstlich für möglich hätte halten müssen“

ZWF 2024/27

§ 8 FinStrG

Macht die Revision geltend, das BFG hätte sich auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob nicht zumindest der Steuerberater „es ernstlich für möglich halten hätte müssen“, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beträchtlich verkürzt würden, verkennt es damit die Rechtslage. Für die Frage, ob Vorsatz vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die betreffende Person das Eintreten eines bestimmten Sachverhalts ernstlich für möglich hätte halten müssen. Erforderlich ist, dass die betreffende Person das Eintreten des Sachverhalts (tatsächlich) ernstlich für möglich gehalten hat.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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