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Verjährung der Strafbarkeit bei Tatmehrheit
ZWF 2024/26
Nach § 31 Abs 1 Satz 1 (§ 1 Abs 1) FinStrG verjährt die Strafbarkeit von Taten, nicht aber von strafbaren Handlungen (also rechtlichen Kategorien). Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich. Wer eine Verkürzung an Glücksspielabgabe einerseits und an Umsatzsteuer andererseits herbeiführt, begeht jedenfalls (nicht eine einzige, sondern) voneinander verschiedene Taten. § 31 Abs 4 lit b FinStrG normiert in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen eine Fortlaufhemmung für die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt wird.
Das Erstgericht ging davon aus, dass sich der Anlassbericht auf alle von den (nunmehrigen) Schuldsprüchen umfassten Taten bezog (Verkürzung an Glücksspielabgabe und an Umsatzsteuer). Tatsächlich beinhaltet der Anlassbericht allerdings nicht auch Verkürzungen an Glücksspielabgabe. Mangels hinreichender Berücksichtigung dieses Umstands bei der entsprechenden Auswirkung auf die Verjährungshemmung erwies sich das Urteil insoweit als aktenwidrig.