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ZWF 3, Mai 2024, Seite 135

Bindung des BFG an die „Sache“ des Verfahrens

ZWF 2024/25

§ 161 FinStrG; § 9 KontRegG

Das BFG ist bei seinen Entscheidungen – sowohl durch den Einzelrichter als auch über Rekurs durch den Senat – an die „Sache“ des Verfahrens gebunden. Bei einem Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) darf es daher die Konteneinschau weder in einem größeren Umfang als von der Abgabenbehörde begehrt, bewilligen, noch darf anderes als das von der Abgabenbehörde Beantragte bewilligen. So darf das BFG nicht die Einschau in andere (oder weitere) Konten oder die Einschau für einen anderen (oder weiteren) Zeitraum bewilligen.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich allerdings nicht, dass das BFG keine Einschränkung vornehmen dürfte. Es ist nicht gezwungen, das Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde nur zur Gänze zu bewilligen oder zur Gänze die Bewilligung zu verweigern. Eine derartige Einschränkung kann auch nicht als die Sache des Verfahrens überschreitende inhaltliche Änderung des Auskunftsverlangens beurteilt werden, geht doch die Entscheidung in einem derartigen Fall nicht über den Antrag hinaus; es wird damit nicht mehr oder anderes, sondern weniger als beantragt bewilligt.

Sollte das Kreditinstitut allenfalls irrtümlich übe...

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