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ZWF 3, Mai 2024, Seite 135

Bemessung der Geldstrafe bei Abgabenhinterziehung durch den OGH

ZWF 2024/24

§ 23 Abs 2 FinStrG

; , 13 Os 109/23p

Der OGH erachtet eine Geldstrafe in Höhe von 30 % bzw 25 % der Maximalsanktion als tat- und schuldangemessen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das teilweises Verbleiben im Versuchsstadium, die teilweise Schadensgutmachung, das teilweise abgelegte reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass Taten schon vor längerer Zeit begangen wurden und seither Wohlverhalten besteht, berücksichtigt. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, der lange Tatzeitraum und die führende Tatbeteiligung qualifiziert.

Für die lange Verfahrensdauer hat der OGH bei der Strafbemessung einen Abschlag von 4,5 % der Maximalsanktion vorgenommen. Angesichts des hohen Schuldgehalts und der gezielten Hinterziehung von Abgaben über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren standen der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe entgegen. Mit Blick auf die spürbare unbedingte Geldstrafe bedarf es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen der zusätzlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe (§ 15 Abs 2 FinStrG).

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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